AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Völklingen

für Energielieferungen an Privat- und Gewerbekunden der Stadtwerke Völklingen Vertrieb GmbH (nachfolgend SWV genannt)
Stand: 01.01.2023

Kontakt:

Stadtwerke Völklingen Vertrieb GmbH

Hohenzollernstraße 10
66333 Völklingen

+49 6898 150-0
+49 6898 150-158

www.my-stadtwerk.de

1. Zustandekommen des Vertrages und Lieferbeginn


1.1 Die SWV benötigt zur Energielieferung das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Angebot (Auftrag) des Kunden. Alternativ kann der Kunde im Internet ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Energieliefervertrages abgeben. Den elektronischen Zugang des Angebots des Kunden wird SWV dem Kunden durch Zusendung einer automatisch generierten E-Mail bestätigen. Anschließend prüft die SWV den Auftrag, insbesondere auf Liefermöglichkeit und gegebenenfalls Bonität des Kunden.


1.2 Der Energieliefervertrag kommt zustande, sobald die SWV dem Kunden in einem Schreiben (Versorgungsbestätigung) oder bei Auftragserteilung im Internet gegebenenfalls auch per E-Mail den Vertragsabschluss bestätigt und den verbindlichen Liefertermin mitteilt.


1.3 Die SWV ist berechtigt, im Namen des Kunden und unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungszeit den bisherigen Liefervertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Die Lieferung beginnt entsprechend den gesetzlichen Regelungen zum Lieferantenwechsel regelmäßig spätestens 3 Wochen nach Zugang der Anmeldung der Netznutzung bei dem für den Kunden zuständigen Netzbetreiber. Voraussetzung ist, dass der bisherige Energieliefervertrag des Kunden vor Lieferbeginn beendet werden kann.


1.4 SWV ist zur Belieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss gesperrt ist.


1.5 Der Kunde zeigt der SWV unter Mitteilung seiner neuen Anschrift einen Umzug spätestens zwei Wochen vor dem Umzugstermin in Textform an. Die Vertragsparteien sind im Falle eines Wohnsitzwechsels des Kunden berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Umzugstermin oder bei verspäteter Umzugsanzeige mit einer Frist von 6 Wochen zu einem späteren Zeitpunkt zu kündigen. Im Falle einer Kündigung durch den Kunden gilt dies nicht, wenn die SWV dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Die Kündigung bedarf der Textform.


2. Preisbestandteile


2.1 Der Nettogesamtpreis für Strom- bzw. Erdgaslieferungen setzt sich aus dem verbrauchsunabhängigen Grund- sowie dem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. Maßgeblich ist die jeweilige Preisdarstellung zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots über den Abschluss eines Energieliefervertrages gemäß dem gültigen Preisblatt bzw. den Preisangaben im Auftragsformular. Bei Abschluss über das Internet gelten die dort ausgewiesenen Preise.


2.1.1 Der Bruttogesamtpreis Strom beinhaltet folgende für die Preisberechnung maßgebliche Kosten:

  • die vom Lieferanten unmittelbar beeinflussbaren Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb,
  • die an den örtlichen Netzbetreiber zu zahlenden Netzkosten (Netznutzungsentgelte, Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb (soweit beide Dienstleistungen durch den örtlichen Netzbetreiber erbracht werden), Abrechnungsentgelte, Konzessionsabgaben) sowie
  • alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern, Abgaben, Umlagen und ähnliche durch Gesetz oder behördliche Bestimmungen vorgegebene Belastungen [derzeit: die Stromsteuer und die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWK-Umlage)
  • sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEGUmlage), der Stromnetzentgelt-verordnung (§ 19 Absatz 2 Strom NEVUmlage) nach § 17 f EnWG (Offshore-Haftungsumlage) sowie nach § 18 AbLaV (Umlage für abschaltbare Lasten)].


2.1.2 Der Bruttogesamtpreis Gas beinhaltet folgende für die Preisberechnung maßgebliche Kosten:

  • die vom Lieferanten unmittelbar beeinflussbaren Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb,
  • die an den örtlichen Netzbetreiber zu zahlenden Netzkosten (Netznutzungsentgelte, Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb (soweit beide Dienstleistungen durch den örtlichen Netzbetreiber erbracht werden), Abrechnungsentgelte, Konzessionsabgaben) sowie
  • alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern, Abgaben, Umlagen und ähnliche durch Gesetz oder behördliche Bestimmungen vorgegebene Belastungen [derzeit: die Energiesteuer auf Erdgas (Erdgassteuer), die Kosten für Erwerb und Abgabe von Emissionszertifikaten (CO2 – Zertifikate Preis) gem. Brennstoffemissionshandelsgesetz -BEHG, SLP-Bilanzierungsumlage, die Gasspeicherumlage nach § 35e EnWG, die Gasbeschaffungsumlage nach § 26 EnSiG und die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe].


2.2 Die Netznutzungsentgelte werden nach den Vorgaben der Regulierungsbehörden durch die Netzbetreiber i.d.R. am 15.10. eines jeden Jahres vorläufig für das Folgejahr veröffentlicht. Die verbindliche Veröffentlichung der Netznutzungsentgelte für das Folgejahr erfolgt spätestens zum 31.12. eines Jahres. Im Falle von Abweichungen zwischen vorläufigen und verbindlichen Netznutzungsentgelten werden die verbindlichen Netznutzungsentgelte zum 01.01. des Folgejahres automatisch angepasst und in der Preisdarstellung gesondert ausgewiesen.


2.3 Die Netznutzungsentgelte sowie die gegebenenfalls darin enthaltenen Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wenn Sie einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb beauftragen, erstatten wir Ihnen die dafür in unseren Preisen enthaltenen Entgelte.


3. Preisänderungen


3.1 Die SWV ist – soweit eine relative Festpreisabrede vereinbart wurde, erstmalig nach Ablauf dieser – verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach Ziffer 2 in Ausübung billigen Ermessens nach §315 BGB der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Der Kunde kann dies nach §315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Die für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten sind die unter Ziffer 2.1.1 bzw. Ziffer 2.1.2 genannten Kosten sowie alle nach Vertragsschluss wirksam werdenden neuen Steuern, Abgaben, Umlagen und sonstigen durch Gesetz oder behördliche Bestimmungen vorgegebenen Belastungen, welche die Beschaffung, die Übertragung, Verteilung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie oder Erdgas betreffen.


Die SWV ist verpflichtet, Kostensenkungen vollumfänglich bei der Preisermittlung zu berücksichtigen. Insbesondere ist die SWV verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Berücksichtigung gegenläufiger Kostensenkungen bei der Preisänderung zu berücksichtigen und damit bei jeder Betrachtung der Kostenentwicklung und bei jeder Preisermittlung eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Die SWV wird mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vornehmen. Die SWV ist verpflichtet, bei Ausübung ihres billigen Ermessens den Umfang und die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.


Insbesondere ist die SWV verpflichtet, in Bezug auf Kostensenkungen keinen längeren zeitlichen Abstand zwischen der Betrachtung der Kostenentwicklung und der Vornahme einer Preisänderung anzusetzen, als dies bei Kostensteigerungen der Fall ist.


3.2 Änderungen der Preise nach Ziffer 3.1 werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach brieflicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die im Falle der Grundversorgung mindestens sechs Wochen, im Falle von Sonderverträgen mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die SWV ist verpflichtet, die beabsichtigte Änderung zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Text-form. Hierauf wird der Kunde von der SWV in der Mitteilung gesondert hingewiesen. SWV hat dem Kunden die Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.


3.3 Abweichend von vorstehender Ziffer 3.1 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz – ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.


4. Ablesung der Messeinrichtung


4.1 Die Abrechnung wird aufgrund der Angaben der Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers durchgeführt.


4.2 Die Messeinrichtungen werden turnusgemäß vom zuständigen Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, von der SWV, einem von dieser Beauftragten oder, soweit dies dem Kunden zumutbar ist, auf rechtzeitiges Verlangen der SWV vom Kunden selbst abgelesen. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung durch den Messstellenbetreiber der mit einem Ausweis versehenen ablesenden Person den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten werden können, darf die SWV den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.


4.3 Vereinbart der Kunde einen Termin zur Selbstablesung zur Erstellung einer Verbrauchsabrechnung, so ist er verpflichtet, die Messeinrichtungen selbst ordnungsgemäß abzulesen und der SWV die Ablesewerte spätestens 15 Werktage nach dem Sonderablesetermin in geeigneter Form mitzuteilen. Versäumt der Kunde diese Frist, ist die SWV zur Schätzung des Verbrauchs entsprechend Ziffer 4.2 berechtigt.


4.4 Sofern SWV als Messstellenbetreiber tätig ist, kann der Kunde jederzeit von der SWV verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Lieferstelle gemäß §71 MsbG zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt.


5. Abrechnung und Verzug


5.1 Die Rechnungsstellung erfolgt zum Ende des Abrechnungsjahres soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Das Abrechnungsjahr wird von der SWV festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum zwölf Monate nicht wesentlich übersteigen soll. Während des Abrechnungszeitraumes leistet der Kunde – in von der SWV bestimmten, in der Regel gleichen Abständen – Abschlagszahlungen, soweit kein Fall der Ziffer 6 vorliegt. Die SWV wird dem Kunden die Höhe der Abschlagszahlungen rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilen. Dabei wird die SWV die Höhe der Abschlagszahlungen so gestalten, dass am Ende des Abrechnungsjahres eine möglichst geringe Ausgleichszahlung fällig wird.


5.2 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Anpassungen des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Steuer und Abgabesätze. Die nach einer Preisänderung anfallenden Abschläge können entsprechend angepasst werden.


5.3 Abweichend von Ziffer 5.1 bietet die SWV an, den Stromverbrauch monatlich, viertel- oder halbjährlich auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung nach Maßgabe der Ziffern 5.3.1 bis 5.3.3 abzurechnen (unterjährige Abrechnung). Die der SWV durch die unterjährige Abrechnung entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.


5.3.1 Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden.


5.3.2 Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist der SWV vom Kunden in Textform spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen. In der Mitteilung sind anzugeben:

  • die Angaben zum Kunden (Firma, Familienname, Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer)
  • die Zählernummer,
  • die Angaben zum Messstellenbetreiber (Firma, Registergericht, Registernummer, Adresse), falls der Messstellenbetrieb nicht durch den örtlichen Netzbetreiber, sondern durch ein anderes Unternehmen durchgeführt wird,
  • der Zeitraum der gewünschten unterjährigen Abrechnung (monatlich, viertel- oder halbjährlich),
  • das gewünschte Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung.


5.3.3 Die SWV wird dem Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Kunden ein Angebot für eine Vereinbarung über eine unterjährige Abrechnung übersenden.


5.4 Rechnungen und Abschläge werden zum von der SWV angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig.


5.5 Als Zahlungsmöglichkeit stehen dem Kunden die Überweisung oder das Lastschriftverfahren zur Verfügung. Bei Überweisung behält die SWV sich vor pro Überweisung eine Bearbeitungspauschale von 2 Euro (inkl. Umsatzsteuer) mit der Jahresrechnung zu berechnen.


5.6 Fordert die SWV den Kunden bei Zahlungsverzug erneut zur Zahlung auf oder lässt sie den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, kann die SWV dem Kunden die dadurch entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach und nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.


5.7 Der Kunde kann gegen Ansprüche der SWV nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.


6. Vorauszahlung


6.1 Die SWV kann vom Kunden abweichend von Ziffer 5.1 in angemessener Höhe Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass vertragliche Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt mindestens die für einen Zeitraum von einem Liefermonat durchschnittlich zu leistende Zahlung.


6.2 Sofern der Kunde entgegen Ziffer 6.1 keine Vorauszahlung leistet, gilt die Rechtsfolge der Ziffer 12.2 Satz 2 entsprechend.


6.3 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann die SWV beim Kunden einen Bargeld- oder Prepayment-Zähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.


Einstellung der Lieferung:


7. Unterbrechung bei Energiediebstahl und anderen Zuwiderhandlungen


7.1 Die SWV ist berechtigt, die Energielieferung ohne vorherige Androhung des Netzbetreibers unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde einer vertraglichen Verpflichtung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Energie bzw. Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen (Energiediebstahl) zu verhindern.


7.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die SWV berechtigt, die Lieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen örtlichen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichend Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt.


Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht mehr gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Die SWV darf bereits mit der Mahnung die Unterbrechung der Versorgung androhen, wenn dies nicht außer Verhältnis zum Verstoß des Kunden steht. Die SWV informieren den Kunden mit Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen. 


Eine Unterbrechung wegen Zahlungsverzuges ist unter den zuvor genannten Voraussetzungen nur möglich, wenn der Kunde in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlungen, oder für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem der Kunde in Verzug ist, gilt:

  • Etwaige Anzahlungen werden abgezogen.
  • Nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig beanstandet hat, werden nicht berücksichtigt.
  • Rückstände, die wegen einer Vereinbarung zwischen SWV und dem Kunden noch fällig sind, werden nicht berücksichtigt.
  • Rückstände, die aus einer strittigen und noch nicht rechtskräftigen entschiedenen Preiserhöhung entstanden sind, werden nicht berücksichtigt.


Die SWV informiert den Kunden vier Wochen vor der geplanten Versorgungsunterbrechung deutlich und leicht verständlich über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen sowie über Konsequenzen der Nichtwahrnehmung der Möglichkeiten. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird dem Kunden 8 Werktage im Voraus angekündigt. In der Unterbrechungsandrohung und in der Ankündigung des Unterbrechungsbeginns weisen die SWV klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hin, welche voraussichtlichen Kosten infolge einer Unterbrechung der Versorgung und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung der Versorgung in Rechnung gestellt werden können. Muss die Versorgung unterbrochen werden, trägt der Kunde die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der Versorgung. Die Geltendmachung eines über diese Regelung hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


7.3 Die SWV lässt die Versorgung unverzüglich wiederherstellen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach und nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.


7.4 Auch die Kosten für einen etwaigen Versuch der Unterbrechung (z.B. kein Zutritt) hat der Kunde vor Wiederherstellung der Versorgung zu ersetzen.


8. Änderungen des Vertrages oder der Allgemeinen Bedingungen


8.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen, wie z.B. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV), der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV), der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV), der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (NDAV), der Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung (MessZV) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen (insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur).


Sollten sich diese in Satz 1 genannten Rahmenbedingungen ändern und sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für den Lieferanten unzumutbar werden, ist die SWV berechtigt, die entsprechenden Regelungen des Vertrags und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzupassen, soweit die Änderung für den Kunden zumutbar ist.


8.2 Die SWV wird dem Kunden die Anpassungen nach vorstehendem Absatz rechtzeitig, mindestens jedoch 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden, in Schriftform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Schriftform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Anpassungen als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde von der SWV in der Mitteilung gesondert hingewiesen.


9. Bonitätsauskunft


Die SWV ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über den Kunden einzuholen. Die SWV wird in diesem Fall Namen, Anschrift und Geburtsdatum des Kunden weitergeben. Bei Vorliegen negativer Bonitätsmerkmale können die SWV den Auftrag des Kunden zur Energielieferung ablehnen. Weitere Informationen über die Bonitätsprüfung finden sich in den Datenschutzhinweisen gem. Ziffer 10.


10. Datenschutz


Es gelten ausschließlich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der beigefügten Datenschutzhinweise, die auch unter www.mystadtwerk.de abrufbar sind.


11. Informationspflicht des Kunden


11.1 Solange nicht sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis (insbesondere etwaige Zahlungsverpflichtungen aus einer Schlussrechnung gem. Ziffer 5.1) erfüllt sind, ist der Kunde verpflichtet, SWV jeweils unverzüglich über Änderungen der Postadresse zu informieren.


11.2 Soweit der Kunde seiner Verpflichtung gem. Ziffer 11.1 schuldhaft nicht nachkommt, ist SWV berechtigt, Ersatz für den dadurch entstandenen Schaden (Kosten der Adressrecherche) zu verlangen. SWV berechnet diesen Schaden pauschal mit einem Betrag von 12 € je Fall.


12. Laufzeit und Kündigung


12.1a Bei Verträgen ohne Preisgarantie kann der Vertrag vom Kunden oder von der SWV mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Ende der Erstlaufzeit bzw. zum jeweiligen Ende der Vertragsverlängerung gekündigt werden.


12.1b Bei Verträgen mit Festpreis endet der Vertrag automatisch mit dem Ende der Preisgarantie. Das Versorgungsverhältnis wird gemäß Gas- bzw. Strom GVV fortgeführt zu anderen Lieferbedingungen und Preisen, sofern nicht vorher ein anderer Vertrag mit der SWV geschlossen wurde.


12.1c Die Rechte zur außerordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 12.2, 12.3 und 12.4 bleiben von den vorstehenden Ziffern 12.1 a und b unberührt.


12.2 Die SWV ist berechtigt, in den Fällen der Ziffer 7.1 dieser AGB das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Energielieferung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gemäß Ziffer 7.2 dieser AGB ist die SWV zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die Kündigung 2 Wochen vorher angedroht wurde; Ziffer 7.2 Satz 2 und 3 dieser AGB gelten entsprechend.


12.3 Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt erhalten. Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus bestehen keine weiteren vertraglichen Rücktrittsrechte.


12.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform.


13. Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung


Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes handelt, die SWV von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der SWV gemäß Ziffer 7 beruht. Die SWV ist verpflichtet, auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetrieb zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie der SWV bekannt sind oder von der SWV in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Die SWV ist auch dann von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn sie aufgrund von höherer Gewalt (Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Streiks, Naturereignisse etc.) oder anderer nicht in zumutbarer Weise von ihr abzuwehrenden Umstände nicht in der Lage ist, ihren vertraglichen Lieferpflichten nachzukommen. Schadensersatz für die aus vorgenannten Gründen nicht erfolgte Leistung kann nicht verlangt werden.


14. Haftung


Für Schäden aufgrund von Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Energiebelieferung, die auf einer Störung des Netzbetriebes beruhen, ist die Haftung der SWV ausgeschlossen; der Kunde kann jedoch seine Schäden gegen den Netzbetreiber Stadtwerke Völklingen Netz GmbH, Hohenzollernstraße 10, 66333 Völklingen, geltend machen. Bei in sonstiger Weise schuldhaft verursachten Sach- oder Vermögensschäden haftet die SWV nur bei Verletzungen einer wesentlichen Vertragspflicht. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf solche Schäden beschränkt, die vertragstypisch und bei Vertragsabschluss vorhersehbar sind. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.


15. Außergerichtliche Streitbeilegung


15.1 Die SWV wird Beschwerden des Kunden innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich oder in Textform beantworten. Sollte der Beschwerde nicht abgeholfen werden, hat der Kunde zur Beilegung der Streitigkeit die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle nach § 111 b des Energiewirtschafts- gesetzes (EnWG) anzurufen (Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030 2757240-0, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, www.schlichtungsstelle-energie.de). Die SWV ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet.


15.2 Weitere Informationen zu Beschwerden bzw. zur Streitbeilegung sowie Informationen über das geltende Recht und die Rechte der Haushaltskunden erhält der Kunde beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: Mo.-Fr. von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr 030 22480-500 oder 01805 101000 Bundes- weites Infotelefon (Festnetzpreis 14ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min), Telefax: 030 22480-323, E-Mail: verbraucherserviceenergie@bnetza.de, www.bundesnetzagentur.de).


15.3 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur OnlineStreitbeilegung bereit, die Sie unter www.ec.europa.eu/consumers/odz finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder OnlineDienstleistungsverträgen zu nutzen. Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrem Vertrag können per E-Mail an unseren Verbraucherservice (E-Mail: kundenservice@swvk.de) gerichtet werden.


16. Vertragspartner


Stadtwerke Völklingen Vertrieb GmbH, Hohenzollernstraße 10, 66333 Völklingen


17. Gerichtsstand


Gerichtsstand ist Völklingen.


18. Kundenbetreuung


Stadtwerke Völklingen Vertrieb GmbH, Hohenzollernstraße 10, Postfach 101920, 66309 Völklingen, Service-Telefon: 06898/150-333, Service-Fax: 06898/150-420, E-Mail: kundenservice@swvk.de


19. Widerrufsbelehrung (gilt nur für Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind)


Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie der SWV mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.


Folgen des Widerrufs


Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder die Lieferung von Gas während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

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